Infos zur Pflegeversicherung 3/3

Welche Pflegestufen es gibt.

Folgende Stufen der Pflegebedürftigkeit gibt es nach dem Pflegeversicherungsgesetz gemäß § 15 SGB XI:

  • Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  • Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen.
  • Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Zurück